ZIMA-Unterschubfeuerungen sind auf dem neuesten Stand.
ZIMA gewährleistet auf Wunsch mit einer speziellen Gewährleistungserklärung die Einhaltung der Emissionswerte nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. Blm.Sch.V.), die am 8. Juli 1988 beschlossen wurde. Die für die Holzfeuerung wichtigen Werte sind nachstehend auszugsweise aufgeführt.
Brennstoffe nach § 3 (1.Blm.Sch.V.)
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Maximale staubförmige Emissionen Bezug: 13% O2
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Maximale Emissionen an Kohlenmonoxid (CO) Bezug: 13% O2
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4 Naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzel, sowie Reisig und Zapfen
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150mg/m³
Ringelmannskala 1
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15 – 50kW = 4g/m³
50 – 150kW=2g/m³
150 – 500kW = 1g/m³
500 – 1000kW = 0,5g/m³
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5 Naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, spänen. Schleifstaub oder Rinde.
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6 Sperrholz, Spanplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Roste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtung nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen.
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150mg/m³
Ringelmannskala 1
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50 – 100kW = 0,8g/m³
100 – 500kW = 0,5g/m³
500 – 1000kW = 0,3g/m³
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7 Gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz, sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen.
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